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Beschreibung |
TRGS 407
Ausgabe: Februar 2016
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Tätigkeiten mit Gasen Gefährdungsbeurteilung.
Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken.
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TRGS 460
Ausgabe: Juli 2018
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Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik.
Diese Regel konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
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TRGS 507
Ausgabe: März 2009
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Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern.
Diese TRGS gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen
häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist.
1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z. B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen,
2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z. B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen),
3. Klebetätigkeiten,
4. Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.
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TRGS 509
Ausgabe Juni 2022
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Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter.
Diese TRGS gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich
1. des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,
2. der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,
3. des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,
4. des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern,
5. der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder
6. der Instandhaltungsarbeiten.
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TRGS 510
Ausgabe Dezember 2020
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Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.
Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
1. Ein- und Auslagern,
2. Transportieren innerhalb des Lagers,
3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
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TRGS 529
Ausgabe Mai 2024
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Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas.
Diese Technische Regel gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen.
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TRGS 720
Ausgabe Juli 2020
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Gefährliche explosionsfähige Gemische Allgemeines.
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.
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TRGS 721
Ausgabe Oktober 2020
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Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung.
Die TRGS konkretisiert die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
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TRGS 722
Ausgabe: Februar 2021
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Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe und Gemische (Gefahrstoff), die gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können.
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TRGS 723
Ausgabe: Juli 2019
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Gefährliche explosionsfähige Gemische Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische.
Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge
des Wirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV.
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TRGS 724
Ausgabe: Juli 2019
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Gefährliche explosionsfähige Gemische Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken: 1. explosionsfeste Bauweise, 2. Explosionsdruckentlastung, 3. Explosionsunterdrückung, 4. explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck).
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TRGS 725
Ausgabe April 2023
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Gefährliche explosionsfähige Gemische - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutz-maßnahmen.
Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Zuverlässigkeit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer-, und Regeleinrichtungen (Ex-Einrichtungen) als Bestandteil von Explosionsschutzmaßnahmen nach TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische, TRGS 723 Gefährliche explosionsfähige Gemische Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und TRGS 724 Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken sowie die Anforderungen zur Erreichung der erforderlichen Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen).
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TRGS 727
Ausgabe: Januar 2016
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Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen.
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosions-gefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren.
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TRGS 751
Ausgabe Februar 2024
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Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen.
Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von 1. Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, 2. Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie 3. der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage) für Landfahrzeuge. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.
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